Wir retten & vermitteln rumänische Hunde

 

Satzung unseres Vereins


§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Hand & Heart 4 Dogs e.V.“

Er hat seinen Sitz in 04416 Markkleeberg, Asternweg 33.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist 

  • der Schutz von Tieren, insbesondere von Hunden, aber auch von Katzen in Rumänien, um diese vor psychischen und körperlichen Schäden bzw. Tod zu bewahren sowie
  • Hilfe und Unterstützung in Not geratener und/oder in Armut lebender rumänischer Tierfreunde und ihrer Familien.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, insbesondere von der Straße und aus Public Sheltern, in denen sie in der Regel entweder euthanasiert werden oder aufgrund von mangelhafter Versorgung und/oder Misshandlung sterben.
  • Unterstützung einer sicheren Unterbringung und Versorgung der geretteten Tiere bei Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
  • Unterstützung der Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
  • Vermittlung der Tiere auf der Grundlage der entsprechenden Sachkunde und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde nach Deutschland.
  • Symbiotische Unterstützung anderer Tierschutzvereine.
  • Beeinflussung des Tierschutzbildes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne.
  • Beratung sowohl der Mitglieder als auch anderer Personen in Fragen der Haustierhaltung.
  • Unterstützung bedürftiger armer Familien und insbesondere ihrer Kinder durch Sach-, Lebensmittel- und Geldspenden.


§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein kann jederzeit per Ausfüllen des Mitglieds- oder Förderantrages beantragt werden. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung anerkannt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.        

Die Mitgliedschaft endet (a) mit dem Tod des Mitglieds,  (b) durch Austritt, (c) durch Ausschluss.        Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.                                                                                                                 

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund (Verstoß gegen die Satzung und/oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist, bzw. des Vorstandes) zulässig. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahres-beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Sämtliche Bildrechte verbleiben beim Verein. Ein Mitglied kann bei ver-einsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbe-schlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist entweder vom Mitglied auf das Vereinskonto zu überweisen oder wird vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Er ist jeweils fällig innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung der Mitgliedschaft und dann jeweils zum 01. März eines jeden Jahres. Der Jahresbeitrag beträgt 35,00 Euro. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

Die Reisekostenerstattung wird in einer gesonderten Verordnung niedergelegt.


§5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und mindestens 14 Tage im Voraus einberufen wurde.
Sie kann gemäß §32 Abs 2 BGB in folgenden Formen durchgeführt werden:
- Anwesenheit am Versammlungsort,
- rein virtuell oder
- hybrid.

Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 3 Jahre. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereins-zwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 

§6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten. Ein Schriftführer wird jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

 

§7 Organe des Vereins

  • der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

  • die Mitgliederversammlung

 

§8 Vorstand (§26 BGB)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per e-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entspre-chende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§9 Liquidation

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Tierschutzverein Weißenburg-Treuchtlingen e.V.,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.05. 2023 verabschiedet. Tag der Eintragung beim Vereinsgericht am 08.06.2023.